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Dingliches Wohnrecht
Dingliches Wohnrecht – wer muss Reparaturen zahlen?
Gewöhnliche Maßnahmen sind danach Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig – und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände – durchgeführt werden müssen, z. B. laufende Anstricharbeiten, normale Verschleißreparaturen oder Beseitigung kleinerer Schäden. Zu den außergewöhnlichen Maßnahmen zählen dagegen Schadensbeseitigungs-, Umbau- oder Kontrollmaßnahmen, z. B. umfangreiche Innen- und Außenputzarbeiten, Instandsetzung des gesamten Daches, Anbringung einer Wärmedämmung, Erneuerung von Wasser- und Elektroanschlüssen, Kosten für den Einbau oder Austausch einer Tür, wenn die Maßnahme aus Gründen des Versicherungsschutzes erforderlich ist, aber auch Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone (BGH, Urteil v. 06.06.2003, ZR 392/02, GE 2003, 1273).
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