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Nutzungsentschädigung
Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung
Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mieter die Wohnung danach trotzdem weiter, z. B. bis zur Zwangsräumung, hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung grundsätzlich in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.
Zur Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung muss der Vermieter nicht ein separates und zusätzliches Klageverfahren betreiben. Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter mit der Klage auf Räumung der Wohnung zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen, da dies dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozessführung entspricht und der Vermeidung von Folgeprozessen dient (BGH, Beschluss v. 20.11.2002, VIII ZB 66/02, WuM 2003, S. 280).
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