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Hausverwaltung
Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein
Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das „Mahn- und Klagewesen“ umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dar, sofern ein unmittelbarer und sachgerechter Zusammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit und der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Geltendmachung von mietrechtlichen Forderungen besteht und diese rechtsbesorgende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sondern gegenüber der eigentlichen Tätigkeit der Hausverwaltung – der buchhalterischen und technischen Betreuung der Objekte – nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit ist (KG Berlin, Beschluss v. 10.10.2002, 5 W 387/02, NJW-RR 2003, S. 156).
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