Unser Blog
Instandhaltungspflicht
Auch Mängel können vertragsgemäß sein
Diese Grundsätze gelten auch für andere mitvermietete Anlagen und Einrichtungen, wie Türen, Fenster und Bodenbeläge. Dementsprechend hat das LG Köln jetzt entschieden, dass auch die Ausstattung einer Wohnung mit einem bereits erneuerungsbedürftigen Bodenbelag Vertragsbestandteil sein kann, z. B. wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass dieser Boden bereits 18 Jahre alt ist. Auch eine im Laufe des Mietverhältnisses noch fortschreitende Abnutzung führt daher nicht zu einer Erneuerungspflicht des Vermieters (LG Köln, Beschluss v. 06.07.2004, 1 S 122/04, WuM 2005, 240).
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth – Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Telefon
+49 89 5151-8803
E-Mail
info@rechtsanwalt-spoeth.de
Ihre Vorteile im Überblick
- 20 Jahre Erfahrung
- Fachanwalt für Mietrecht
- Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht
- Deutschlandweite Vernetzung
Wissenswertes zum Mietrecht
Hier erfahren Sie weitere nützliche Informationen zum Mietrecht
Wissenswertes zum WEG-Recht
Hier erfahren Sie weitere nützliche Informationen zum WEG-Recht
Standort
Telefon
E-Mail